IFEG 6. Oktober 2006

Juni 4, 2009

Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung
von invaliden Personen

Link: www.admin.ch/ch/d/ff/2006/8385.pdf

B. Krankheits- und Behinderungskosten
Behinderte in
Tagesstrukturen
§ 14.
1
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten
in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen
werden vergütet, wenn
a. sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort
aufhält,
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b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen
Träger betrieben wird und
c. die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in
Geld höchstens Fr. 100 pro Monat beträgt.

D. Zuschüsse
Anspruch
§ 20.
1
Zuschüsse nach § 19 a ZLG werden an Personen aus-
gerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32
ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt
und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden.
2
Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und
zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen.
3
Bei Zuschüssen an invalide Personen nach Art. 7 des Bundes-
gesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von
invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG) sind die Karenzfris-
ten von Art. 5 ELG und § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer in der
Schweiz oder im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen
Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar.

Gesetzeswerk

Juni 4, 2009

Zu den Ergänzungsleistungen besteht ein eigenes Gesetzeswerk:

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 6. Oktober 2006 (ELG)

Bundesrätliche Verordnung vom 15. Januar 1971 (ELV)

Die gesetzlichen Bestimmungen über die kantonalen Beihilfen befinden sich im
- ZLG (Gesetz über die Zusatzleistungen zur AHV/IV) sowie in der
- ZLV (Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008).

Quelle:http://www.zl-fachverband.ch/was-sind-zusatzleistungen/einleitung/index.html

zl-fachverband.ch

Juni 4, 2009

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Mai 30, 2009

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Parlament

November 25, 2008